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Pflichtteilsergänzung: Schenkungen aus dem Nachlass

Wurden vor dem Tod Schenkungen gemacht, die Ihren Pflichtteil schmälern? Das Gesetz schützt Sie: Schenkungen der letzten 10 Jahre können anteilig berücksichtigt werden.

Christian Kopitzsch

Christian Kopitzsch

Rechtsanwalt · Erbrecht

6 min
Pflichtteilsergänzung: Schenkungen aus dem Nachlass

Was ist die Pflichtteilsergänzung?

Die Pflichtteilsergänzung ist ein eigenständiger Anspruch neben dem regulären Pflichtteil. Sie greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlass und damit den Pflichtteil, verringert haben. Der Gesetzgeber schützt pflichtteilsberechtigte Personen damit vor der gezielten Aushöhlung des Nachlasses durch lebzeitige Zuwendungen.

Grundlage: § 2325 BGB, Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Grundsätzlich werden alle Schenkungen berücksichtigt, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Dabei gilt die sogenannte Abschmelzungsregel:

  • Im letzten Jahr vor dem Tod: 100 % des Schenkungswertes
  • Im vorletzten Jahr: 90 % des Schenkungswertes
  • Im drittletzten Jahr: 80 % des Schenkungswertes
  • … und so weiter, pro Jahr 10 % weniger
  • Mehr als 10 Jahre vor dem Tod: 0 % (kein Anspruch)

⚠️ Schenkungen an Ehepartner werden grundsätzlich immer vollständig berücksichtigt, unabhängig davon, wann die Schenkung erfolgte.

Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?

Der ergänzungspflichtige Nachlass wird berechnet, indem der anteilige Schenkungswert dem tatsächlichen Nachlasswert hinzugerechnet wird. Auf dieser fiktiven Nachlassgröße wird dann der Pflichtteil berechnet.

Beispiel

Nachlasswert: 100.000 €. Schenkung vor 3 Jahren: 80.000 €. Anrechenbar: 70 % = 56.000 €. Fiktiver Nachlass: 156.000 €. Pflichtteil eines Kindes (von zwei Kindern): ¼ = 39.000 €. Abzüglich tatsächlich erhaltenem Pflichtteil von 25.000 € verbleibt ein Ergänzungsanspruch von 14.000 €.

Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

Primär haften die Erben für die Pflichtteilsergänzung, aus dem Nachlass. Ist der Nachlass erschöpft, haftet der Beschenkte subsidiär (§ 2329 BGB). Der Beschenkte muss das Geschenk jedoch nicht zurückgeben, sondern kann den Ergänzungsanspruch in Geld ausgleichen.

Wie setzen Sie den Anspruch durch?

  • Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben: Verlangen Sie ein vollständiges Verzeichnis aller Schenkungen der letzten 10 Jahre
  • Wertermittlung: Bei Immobilien ist oft ein Sachverständigengutachten notwendig
  • Bezifferung: Berechnen Sie den Ergänzungsanspruch auf Basis der ermittelten Werte
  • Geltendmachung: Fordern Sie den Betrag schriftlich bei Erben bzw. Beschenktem ein
  • Klage: Bei Weigerung ist eine zivilrechtliche Klage möglich

Verjährungsfrist

Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt nach 3 Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem Sie von der Schenkung und Ihrer Enterbung erfahren haben. Handeln Sie schnell und lassen Sie den Anspruch anwaltlich prüfen.

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