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Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Wurden vor dem Tod Schenkungen gemacht, die Ihren Pflichtteil schmälern? Schenkungen der letzten 10 Jahre werden anteilig berücksichtigt. Bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt die Frist oft gar nicht zu laufen.

Christian Kopitzsch

Christian Kopitzsch

Rechtsanwalt · Erbrecht

11 min
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Was ist die Pflichtteilsergänzung?

Die Pflichtteilsergänzung ist ein eigenständiger Anspruch neben dem regulären Pflichtteil. Sie greift, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Nachlass und damit den Pflichtteil verringert haben. Der Gesetzgeber schützt pflichtteilsberechtigte Personen damit vor der gezielten Aushöhlung des Nachlasses durch lebzeitige Zuwendungen. Ohne diese Regel könnte jeder Erblasser sein Vermögen kurz vor dem Tod verschenken und den Pflichtteil auf null bringen.

Grundlage: § 2325 BGB, Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen

Welche Schenkungen werden berücksichtigt?

Berücksichtigt werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Ihr Wert wird dabei nicht voll angesetzt, sondern schmilzt mit zunehmendem Abstand zum Todesfall ab. § 2325 Abs. 3 BGB formuliert das so: Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Schenkung in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger.

  • Schenkung im 1. Jahr vor dem Erbfall: 100 % des Werts
  • im 2. Jahr: 90 %
  • im 3. Jahr: 80 %
  • im 4. Jahr: 70 % und so weiter, pro angefangenem Jahr ein Zehntel weniger
  • im 10. Jahr: 10 %
  • Sind zehn volle Jahre seit der Leistung verstrichen: 0 %, die Schenkung bleibt unberücksichtigt

Entscheidend ist, in welches Jahr vor dem Erbfall die Schenkung fällt, nicht wie viele Jahre „ungefähr“ vergangen sind. Wer die Frist knapp verfehlt, verliert pro Jahr zehn Prozentpunkte. Bei größeren Vermögenswerten geht es dabei schnell um erhebliche Beträge, weshalb sich das exakte Datum der Leistung immer lohnt nachzuprüfen.

Die Ausnahme bei Schenkungen an den Ehegatten

Für Zuwendungen an den Ehegatten gilt eine eigene Regel: Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor der Auflösung der Ehe. Da die Ehe im Regelfall erst durch den Tod des Erblassers endet, läuft die Frist während einer bestehenden Ehe gar nicht an. Praktisch heißt das: Eine Schenkung an den Ehegatten wird in aller Regel unabhängig davon berücksichtigt, wie lange sie zurückliegt, auch nach zwanzig oder dreißig Jahren.

⚠️ Die verbreitete Kurzfassung „Schenkungen an Ehegatten zählen immer voll“ ist ungenau. Wurde die Ehe geschieden, beginnt die Frist mit der Scheidung zu laufen. Liegt die Scheidung mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall, bleibt die Schenkung unberücksichtigt.

Nießbrauch und Wohnrecht: wann die Frist gar nicht erst anläuft

Dies ist in der Praxis der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt. Immobilien werden häufig zu Lebzeiten übertragen, während sich der Schenker ein Nutzungsrecht vorbehält. Viele gehen davon aus, dass die Zehnjahresfrist mit der Eintragung im Grundbuch beginnt. Das stimmt nicht immer.

Der Bundesgerichtshof verlangt für den Fristbeginn einen echten Genussverzicht: Der Erblasser muss nicht nur seine Eigentümerstellung endgültig aufgeben, sondern auch darauf verzichten, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Daraus folgt eine Unterscheidung, die über sehr viel Geld entscheiden kann:

  • Vorbehaltener Nießbrauch an der gesamten Immobilie: Die Frist läuft nicht an. Der Schenker zieht weiterhin die Nutzungen, wirtschaftlich hat er nichts aus der Hand gegeben. Die Schenkung wird auch nach dreißig Jahren noch voll berücksichtigt.
  • Vorbehaltenes Wohnungsrecht an einem Teil der Immobilie: Die Frist läuft mit der Eintragung im Grundbuch an. Der BGH hat das 2016 entschieden, weil der Schenker hier nicht mehr „Herr im Haus“ ist (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38).

Wer eine Übertragung plant oder als Pflichtteilsberechtigter eine zurückliegende Übertragung prüft, sollte deshalb zuerst in den Übergabevertrag und ins Grundbuch sehen. Ob dort Nießbrauch oder Wohnungsrecht steht, ist kein Formaldetail, sondern entscheidet häufig darüber, ob überhaupt ein Anspruch besteht.

Mit welchem Wert wird die Schenkung angesetzt?

§ 2325 Abs. 2 BGB unterscheidet zwei Fälle. Eine verbrauchbare Sache, etwa Geld, wird mit dem Wert angesetzt, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Bei allen anderen Gegenständen, insbesondere Immobilien, gilt das Niederstwertprinzip: Maßgeblich ist der Wert zur Zeit des Erbfalls; war der Wert zur Zeit der Schenkung geringer, wird nur dieser angesetzt.

Für die Praxis bedeutet das zweierlei. Erstens muss der Wert zu zwei Stichtagen ermittelt werden, was bei Immobilien regelmäßig zwei Bewertungen erfordert. Zweitens profitieren Pflichtteilsberechtigte nicht von Wertsteigerungen nach der Schenkung, tragen aber Wertverluste mit. Damit die beiden Stichtage überhaupt vergleichbar sind, ist der Schenkungswert nach der Rechtsprechung um den Kaufkraftschwund zu bereinigen, also auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu indexieren. Ein unbereinigter Vergleich zweier Nominalwerte führt fast immer zu einem zu niedrigen Ergebnis.

Welche Zuwendungen nicht als Schenkung zählen

Nicht jede Zuwendung löst einen Ergänzungsanspruch aus. Nach § 2330 BGB sind Schenkungen ausgenommen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird. Darunter fallen etwa übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstagen und Hochzeiten oder Unterstützungsleistungen, zu denen sich der Erblasser sittlich verpflichtet sehen durfte. Die Grenze verläuft im Einzelfall und richtet sich auch nach den Vermögensverhältnissen des Erblassers.

Ebenfalls keine Schenkung sind Leistungen, denen eine echte Gegenleistung gegenübersteht. Bei Übergabeverträgen innerhalb der Familie ist das oft der Streitpunkt: Wird eine Immobilie gegen Pflegeverpflichtung oder Rentenzahlung übertragen, liegt eine gemischte Schenkung vor. Dann ist nur der unentgeltliche Teil ergänzungspflichtig, und dessen Umfang muss berechnet werden.

Wie wird die Pflichtteilsergänzung berechnet?

Der anrechenbare Schenkungswert wird dem tatsächlichen Nachlasswert hinzugerechnet. Auf diesen fiktiven Nachlass wird die Pflichtteilsquote angewendet. Von dem Ergebnis wird abgezogen, was Ihnen aus dem realen Nachlass ohnehin zusteht. Die Differenz ist der Ergänzungsanspruch.

Beispiel

Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder und keinen Ehegatten. Der reale Nachlass beträgt 100.000 €. Zwei Jahre und vier Monate vor dem Tod hat er 80.000 € verschenkt, die Schenkung fällt also in das dritte Jahr vor dem Erbfall.

  • Abschmelzung im 3. Jahr: 80 % von 80.000 € = 64.000 €
  • Fiktiver Nachlass: 100.000 € + 64.000 € = 164.000 €
  • Gesetzlicher Erbteil je Kind: 1/2, Pflichtteilsquote also 1/4
  • Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlass: 1/4 von 164.000 € = 41.000 €
  • Pflichtteil aus dem realen Nachlass: 1/4 von 100.000 € = 25.000 €
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: 41.000 € − 25.000 € = 16.000 €

Das Beispiel ist bewusst einfach gehalten. In der Realität kommen Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten, mehrere Schenkungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Bewertungsfragen hinzu. Die Systematik bleibt aber dieselbe.

Wenn Sie selbst beschenkt wurden

Haben Sie als Pflichtteilsberechtigter selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten, wird es nach § 2327 BGB doppelt berücksichtigt: Es wird dem Nachlass hinzugerechnet wie jede andere Schenkung und Ihnen zugleich auf die Ergänzung angerechnet. Eigene Zuwendungen mindern Ihren Anspruch also. Das ist ein Punkt, an dem sich Erwartungen und Ergebnis häufig auseinanderentwickeln, und er sollte vor jeder Geltendmachung geprüft werden.

Wer ist zur Zahlung verpflichtet?

Primär haften die Erben, und zwar aus dem Nachlass. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet nach § 2329 BGB der Beschenkte, allerdings nur subsidiär und nur insoweit, als der Erbe nicht verpflichtet ist. Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks nach § 2329 Abs. 2 BGB durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden. Sind mehrere Personen beschenkt worden, haftet der früher Beschenkte nur, soweit der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Wie setzen Sie den Anspruch durch?

  • Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben: Verlangen Sie ein vollständiges Verzeichnis aller Schenkungen der letzten zehn Jahre, bei Ehegattenschenkungen darüber hinaus
  • Grundbuch und Übergabeverträge einsehen: Hier zeigt sich, ob Nießbrauch oder Wohnungsrecht vorbehalten wurde und damit, ob die Frist überhaupt lief
  • Wertermittlung: Bei Immobilien sind zwei Stichtage zu bewerten, meist über ein Sachverständigengutachten
  • Bezifferung: Ergänzungsanspruch auf Basis der ermittelten Werte berechnen, Eigengeschenke nach § 2327 BGB berücksichtigen
  • Geltendmachung: Betrag schriftlich und mit Fristsetzung bei Erben beziehungsweise Beschenktem einfordern
  • Klage: Bei Weigerung ist die zivilrechtliche Klage möglich, oft als Stufenklage auf Auskunft und Zahlung

Verjährung: zwei Fristen, die Sie auseinanderhalten müssen

Der Anspruch gegen die Erben verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall, von Ihrer Beeinträchtigung und von der Schenkung Kenntnis erlangt haben. Solange Sie von einer Schenkung nichts wissen, läuft diese Frist nicht.

⚠️ Anders beim Anspruch gegen den Beschenkten: Nach § 2332 Abs. 1 BGB beginnt dessen Verjährung bereits mit dem Erbfall, unabhängig davon, ob Sie von der Schenkung wissen. Dieser Anspruch kann also verjährt sein, bevor Sie überhaupt von ihm erfahren. Wer einen leeren Nachlass vorfindet, sollte deshalb zügig klären, ob zu Lebzeiten Vermögen übertragen wurde.

Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welcher Höhe ein Ergänzungsanspruch besteht, hängt von der Vermögensstruktur, den Vertragsgestaltungen und den Bewertungsstichtagen ab. Lassen Sie den Anspruch prüfen, bevor Fristen ablaufen.

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