Wann kann ein Testament angefochten werden?
Ein Testament kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Das Gesetz (§§ 2078 bis 2082 BGB) kennt zwei wesentliche Anfechtungsgründe: den Irrtum und die widerrechtliche Drohung.
Anfechtungsgrund 1: Irrtum
Der Erblasser hat sich über den Inhalt seiner Erklärung oder über einen erbrechtlich erheblichen Umstand geirrt. Dies kann ein Irrtum über die Person des Erben sein, über den Wert des Nachlasses oder über tatsächliche Umstände, die maßgeblich für die testamentarische Entscheidung waren.
Anfechtungsgrund 2: Drohung oder Täuschung
Wurde der Erblasser durch Drohung oder Täuschung dazu gebracht, ein bestimmtes Testament zu errichten, ist dieses anfechtbar. Die Beweislast liegt beim Anfechtenden und ist in der Praxis oft schwer zu führen.
⚠️ Nicht jede Unzufriedenheit mit dem Inhalt eines Testaments ist ein Anfechtungsgrund. Die gesetzlichen Hürden sind hoch.
Wer kann ein Testament anfechten?
- Jeder, der durch die Anfechtung einen rechtlichen Vorteil erlangen würde
- Pflichtteilsberechtigte (Kinder, Ehepartner, Eltern)
- Gesetzliche Erben, die durch das Testament benachteiligt werden
Welche Fristen gelten?
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2082 BGB). Bei widerrechtlicher Drohung beginnt die Frist erst, wenn die Zwangslage entfallen ist.
Unabhängig vom Anfechtungsgrund gilt eine absolute Ausschlussfrist von 30 Jahren nach dem Erbfall. Handeln Sie in jedem Fall so früh wie möglich.
Wie läuft die Anfechtung ab?
- Anfechtungserklärung beim zuständigen Nachlassgericht (schriftlich oder zu Protokoll)
- Darlegung und Nachweis des Anfechtungsgrundes
- Gerichtliches Verfahren, ggf. mit Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit
- Bei Erfolg: Testament gilt als von Anfang an unwirksam
Was passiert nach einer erfolgreichen Anfechtung?
Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt das Testament als nichtig, als hätte es nie existiert. Es tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein, sofern kein weiteres wirksames Testament vorhanden ist. Bereits erbrachte Leistungen müssen ggf. zurückerstattet werden.
Wann lohnt sich eine Anfechtung?
Eine Anfechtung lohnt sich, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Irrtum oder eine Drohungssituation bestehen und wenn der potenzielle Gewinn durch die Anfechtung die Prozessrisiken überwiegt. Lassen Sie die Erfolgsaussichten unbedingt anwaltlich prüfen, bevor Sie den Schritt wagen.
Anfechtung oder Nichtigkeit: der Unterschied entscheidet über die Frist
Zwei Wege führen dazu, dass ein Testament nicht gilt, und sie werden ständig verwechselt. Bei der Anfechtung ist das Testament zunächst wirksam und wird erst durch die Anfechtungserklärung rückwirkend beseitigt. Dafür gilt die Jahresfrist des § 2082 BGB.
Ist das Testament dagegen von vornherein nichtig, braucht es keine Anfechtung. Das ist der Fall bei Formfehlern, etwa einem am Computer geschriebenen Text, und bei Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB. Diese Unwirksamkeit kann jederzeit geltend gemacht werden, eine Ausschlussfrist gibt es nicht.
Praktisch heißt das: Wer den Verdacht hat, dass der Erblasser bei Errichtung dement war, ist nicht an die Jahresfrist gebunden. Wer dagegen meint, der Erblasser habe sich geirrt oder sei unter Druck gesetzt worden, muss innerhalb eines Jahres handeln.
Die drei tragenden Anfechtungsgründe
Irrtum, § 2078 BGB
Anfechtbar ist eine Verfügung, wenn der Erblasser über ihren Inhalt geirrt hat oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Erfasst ist auch der Motivirrtum: Wenn der Erblasser von falschen Vorstellungen ausging, etwa der Annahme, der Bedachte werde ihn bis zuletzt pflegen, und er bei Kenntnis der Wirklichkeit anders verfügt hätte.
Drohung, § 2078 Abs. 2 BGB
Wurde der Erblasser widerrechtlich zur Errichtung bestimmt, ist die Verfügung anfechtbar. In der Praxis geht es meist um Konstellationen, in denen eine Betreuungsperson Zuwendung oder Versorgung von einer bestimmten Verfügung abhängig gemacht hat. Der Nachweis ist schwierig und gelingt selten ohne Zeugen.
Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB
Das ist der praktisch wichtigste Grund. Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, der bei Errichtung noch nicht vorhanden oder ihm nicht bekannt war, ist die Verfügung anfechtbar. Der typische Fall ist ein Kind, das nach der Testamentserrichtung geboren wurde, oder eine spätere Heirat.
Frist, Form und Adressat
- Frist: ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund erfährt (§ 2082 Abs. 1 BGB). Nicht ab dem Erbfall, sondern ab Kenntnis des Grundes.
- Absolute Grenze: dreißig Jahre nach dem Erbfall (§ 2082 Abs. 3 BGB).
- Adressat: Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 2081 BGB), nicht gegenüber den Erben. Eine Erklärung an die falsche Stelle wahrt die Frist nicht.
- Berechtigt ist nach § 2080 BGB nur, wem die Beseitigung der Verfügung unmittelbar zugutekommt. Wer durch den Wegfall nicht besser steht, kann nicht anfechten.
Ein Fehler, der immer wieder passiert: Die Anfechtung wird per Anwaltsschreiben an die eingesetzten Erben geschickt, während die Frist gegenüber dem Nachlassgericht abläuft. Die Erklärung gehört zur Nachlassakte, alles andere ist bestenfalls Verhandlungsauftakt.
Was eine Anfechtung realistisch bringt
Die erfolgreiche Anfechtung beseitigt die angefochtene Verfügung. Sie führt aber nicht automatisch dazu, dass der Anfechtende erbt. Es gilt dann entweder ein früheres Testament oder die gesetzliche Erbfolge. Vor jeder Anfechtung sollte deshalb geprüft werden, was danach gilt, sonst wird ein Testament beseitigt, ohne dass sich die eigene Position verbessert.
Häufig ist der Pflichtteil der sicherere Weg. Er setzt keinen Anfechtungsgrund voraus, sondern nur die eigene Berechtigung, und er ist als Geldanspruch leichter durchzusetzen als ein Streit über den Willen eines Verstorbenen.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich ein Testament anfechten?
Ein Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2082 Abs. 1 BGB), nicht ab dem Erbfall. Die absolute Grenze liegt bei dreißig Jahren nach dem Erbfall. Machen Sie dagegen Nichtigkeit wegen Formfehlers oder Testierunfähigkeit geltend, gilt keine Ausschlussfrist.
Wem gegenüber erkläre ich die Anfechtung?
Gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 BGB). Ein Schreiben an die eingesetzten Erben wahrt die Frist nicht. Das ist ein Fehler, der regelmäßig gemacht wird und den Anspruch endgültig kosten kann.
Ist Demenz ein Anfechtungsgrund?
Nein, und das ist eine gute Nachricht. Testierunfähigkeit nach § 2229 Abs. 4 BGB führt zur Nichtigkeit des Testaments, nicht zur Anfechtbarkeit. Sie sind deshalb nicht an die Jahresfrist gebunden. Nachgewiesen wird sie über Behandlungsunterlagen, Zeugen und ein Sachverständigengutachten.
Wer darf überhaupt anfechten?
Nur wer durch den Wegfall der Verfügung unmittelbar besser steht (§ 2080 BGB). Wer auch ohne das angefochtene Testament nichts erhalten würde, ist nicht anfechtungsberechtigt, selbst wenn der Anfechtungsgrund vorliegt.
Erbe ich, wenn die Anfechtung durchgeht?
Nicht automatisch. Es gilt dann ein früheres Testament oder die gesetzliche Erbfolge. Prüfen Sie deshalb vorher, was nach dem Wegfall gilt. Sonst kippen Sie ein Testament und stehen anschließend nicht besser da.
Lohnt sich stattdessen der Pflichtteil?
Häufig ja. Der Pflichtteil setzt keinen Anfechtungsgrund voraus, sondern nur Ihre Berechtigung nach § 2303 BGB. Als reiner Geldanspruch ist er deutlich leichter durchzusetzen als ein Streit über den Willen des Erblassers. Beide Wege lassen sich zudem nebeneinander prüfen.

