Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Mindestanteil am Erbe. Er steht bestimmten Angehörigen zu, selbst wenn sie durch ein Testament vollständig enterbt wurden. Ziel des Pflichtteilsrechts ist der Schutz naher Familienangehöriger vor einer vollständigen Enterbung. Der Anspruch richtet sich gegen die eingesetzten Erben und ist ausschließlich in Geld auszuzahlen, nicht in Sachwerten oder Immobilien.
Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?
Nicht jeder Angehörige hat automatisch Anspruch auf den Pflichtteil. Das Gesetz begrenzt den Kreis der Berechtigten auf:
- Kinder des Erblassers (leibliche und adoptierte)
- Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner
- Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder vorhanden sind
Geschwister, Nichten, Neffen und andere entfernte Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Auch ein Ehegatte, von dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes getrennt lebte und gegen den ein Scheidungsantrag gestellt war, verliert seinen Anspruch.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnungsformel lautet:
Pflichtteil = ½ × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert (abzüglich Schulden und Verbindlichkeiten)
Beispiel 1: Zwei Kinder, kein Ehepartner
Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und einen Nachlass von 300.000 €, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ½ = 150.000 €. Der Pflichtteil jedes Kindes beläuft sich dann auf ¼ = 75.000 €.
Beispiel 2: Zwei Kinder und Ehepartner
Bei einem Ehepartner im gesetzlichen Güterstand erbt dieser ¼, jedes Kind ⅜. Der Pflichtteil des Kindes beträgt dann ⅜ × ½ = 3/16 des Nachlasses. Bei 400.000 € Nachlass wäre das 75.000 € pro Kind.
⚠️ Nachlassverbindlichkeiten (Schulden, Beerdigungskosten, Pflegekosten) werden vom Nachlasswert abgezogen, bevor der Pflichtteil berechnet wird.
Was ist die Pflichtteilsergänzung?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Vermögenswerte verschenkt, können diese Schenkungen den Pflichtteil erhöhen. Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Todesfall werden anteilig dem Nachlasswert hinzugerechnet. Pro Jahr, das seit der Schenkung verstrichen ist, wird der Wert um 10 % reduziert (sogenannte Abschmelzungsregel). Schenkungen an Ehepartner werden grundsätzlich immer voll berücksichtigt.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der Regel nach 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Handeln Sie rechtzeitig: Eine versäumte Frist bedeutet den endgültigen Verlust Ihres Anspruchs.
Wie setzen Sie den Pflichtteil durch?
- Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben: Fordern Sie zunächst ein vollständiges Nachlassverzeichnis an.
- Wertermittlung: Bei Immobilien oder Unternehmen ist oft ein Sachverständigengutachten erforderlich.
- Geltendmachung: Stellen Sie den bezifferten Anspruch schriftlich bei den Erben.
- Klage: Wenn die Erben nicht zahlen, kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden.
Der häufigste Rechenfehler: großer und kleiner Pflichtteil
Beim überlebenden Ehegatten geht die Berechnung fast immer schief, weil der Güterstand übersehen wird. Leben die Eheleute in Zugewinngemeinschaft, erhöht § 1371 Abs. 1 BGB den gesetzlichen Erbteil pauschal um ein Viertel. Neben Kindern erbt der Ehegatte damit die Hälfte statt eines Viertels.
Wird der Ehegatte enterbt, steht ihm die Wahl offen. Der kleine Pflichtteil bemisst sich nach dem Erbteil ohne die pauschale Erhöhung, dafür kann der Ehegatte zusätzlich den konkret berechneten Zugewinnausgleich verlangen. Der große Pflichtteil bemisst sich nach dem erhöhten Erbteil, schließt den Zugewinnausgleich dann aber aus.
Welche Variante günstiger ist, hängt allein davon ab, wie hoch der tatsächlich erzielte Zugewinn war. Bei langer Ehe mit stark gestiegenem Vermögen des Erblassers ist der kleine Pflichtteil plus Zugewinnausgleich oft deutlich höher. Diese Rechnung sollte vor jeder Erklärung gegenüber den Erben aufgemacht werden.
Welcher Nachlasswert zählt
Maßgeblich ist nach § 2311 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Spätere Wertsteigerungen, etwa bei einer Immobilie, bleiben außer Betracht. Abzuziehen sind die Nachlassverbindlichkeiten, also Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten und die Kosten der Nachlassregelung.
Bei Immobilien ist der Verkehrswert anzusetzen, nicht der Einheitswert und nicht der Steuerwert. Über diesen Wert wird in der Praxis am häufigsten gestritten. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Wert durch einen Sachverständigen ermittelt wird, und zwar auf Kosten des Nachlasses.
Ihr Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB
Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass in aller Regel nicht. Deshalb gibt § 2314 BGB einen eigenständigen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Sie müssen ein vollständiges Verzeichnis aller Aktiva und Passiva vorlegen, und zwar bezogen auf den Todestag.
- Sie können verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden.
- Sie können ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Der Notar ermittelt dann selbst, statt nur die Angaben der Erben zu beurkunden. Das ist der wirksamere Weg.
- Das Verzeichnis muss auch Schenkungen der letzten zehn Jahre enthalten, weil sie den Ergänzungsanspruch auslösen.
- Bleiben Zweifel, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
In der Praxis wird der Anspruch häufig stufenweise durchgesetzt: erst Auskunft, dann Wertermittlung, dann Zahlung. So muss der Anspruch nicht schon beziffert werden, bevor der Nachlass überhaupt bekannt ist.
Schenkungen zu Lebzeiten: die Zehnjahresfrist
Hat der Erblasser Vermögen verschenkt, erhöht sich der Pflichtteil über den Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Die Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger zählt sie.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt die Berücksichtigung pro vollem Jahr um ein Zehntel ab. Eine Schenkung im Jahr vor dem Erbfall zählt voll, nach fünf Jahren noch zur Hälfte, nach zehn Jahren gar nicht mehr. Wichtig ist die Ausnahme bei Ehegatten: Zwischen ihnen beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, Schenkungen unter Eheleuten zählen also unabhängig vom Zeitablauf.
⚠️ Auch bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist häufig nicht zu laufen, weil der Erblasser den Genuss der Sache behält. Wer eine Immobilie so überträgt, erreicht die erhoffte Enterbung deshalb oft gerade nicht.
Was der Pflichtteil mindert
Nicht jede Zuwendung erhöht den Anspruch. Was der Berechtigte selbst vom Erblasser erhalten hat, kann nach § 2315 BGB auf den Pflichtteil angerechnet werden, allerdings nur, wenn der Erblasser das bei der Zuwendung angeordnet hat. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist wirkungslos.
Beim Ergänzungsanspruch gilt zusätzlich § 2327 BGB: Eigene Geschenke des Pflichtteilsberechtigten werden gegengerechnet. Wer selbst schon erheblich beschenkt wurde, kann deshalb im Ergebnis leer ausgehen, obwohl der Ergänzungsanspruch rechnerisch besteht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Pflichtteil genau?
Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB) und ist ein reiner Geldanspruch. Sie werden nicht Miterbe und haben keinen Anspruch auf bestimmte Gegenstände. Um die Quote zu bestimmen, muss zuerst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden, und dafür kommt es auf die Zahl der Erben und auf den Güterstand der Eltern an.
Was ist der Unterschied zwischen großem und kleinem Pflichtteil?
Diese Wahl betrifft nur den überlebenden Ehegatten in Zugewinngemeinschaft. Der große Pflichtteil rechnet mit dem um ein Viertel erhöhten Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB, schließt den Zugewinnausgleich aber aus. Der kleine Pflichtteil rechnet ohne die Erhöhung, dafür kommt der konkret berechnete Zugewinnausgleich hinzu. Bei hohem Zugewinn ist die zweite Variante meist günstiger.
Werden Schulden abgezogen?
Ja. Maßgeblich ist der Nettonachlass zum Todestag (§ 2311 BGB). Abgezogen werden Verbindlichkeiten des Erblassers, die Beerdigungskosten und die Kosten der Nachlassregelung. Kosten, die die Erben erst später verursachen, etwa für die Verwaltung, mindern den Pflichtteil dagegen nicht.
Wie komme ich an die Zahlen, wenn die Erben mauern?
Über den Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB. Sie können ein vollständiges Nachlassverzeichnis verlangen, und zwar auf Wunsch ein notarielles, bei dem der Notar selbst ermittelt. Bleibt es bei Zweifeln, kommt die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Setzt sich der Erbe weiter nicht in Bewegung, wird der Anspruch in Stufen eingeklagt.
Wie wird eine geerbte Immobilie bewertet?
Mit dem Verkehrswert am Todestag, nicht mit dem Steuerwert. Sie können nach § 2314 Abs. 1 BGB verlangen, dass ein Sachverständiger den Wert ermittelt, die Kosten trägt der Nachlass. Weil die Bewertung den Anspruch unmittelbar bestimmt, lohnt sich hier Genauigkeit.
Zählen Schenkungen von vor zehn Jahren noch?
Für jedes volle Jahr seit der Schenkung sinkt die Berücksichtigung um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB), nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht. Zwei Ausnahmen sind wichtig: Bei Schenkungen unter Ehegatten läuft die Frist erst ab Auflösung der Ehe, und bei Übertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt sie oft gar nicht.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
In drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und von Ihrer Enterbung erfahren haben (§§ 195, 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis endet alles spätestens nach dreißig Jahren. Die Auskunft allein hemmt die Verjährung nicht, dafür braucht es Verhandlungen oder gerichtliche Schritte.

