Erbrecht · Pflichtteil
Pflichtteil berechnen, prüfen und durchsetzen
Wurden Sie enterbt oder gehen Sie leer aus? Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gesetzliche Ansprüche, unabhängig davon, was im Testament steht. Diese Ansprüche können gegenüber den Erben geltend gemacht werden.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer den Überblick über den tatsächlichen Nachlasswert verloren hat oder auf unvollständige Auskünfte der Erben angewiesen ist, braucht anwaltliche Unterstützung.
Das prüfen wir für Sie
- Wer hat Anspruch auf Pflichtteil?
- Wie hoch ist der Pflichtteil?
- Auskunft vom Erben erhalten
- Pflichtteilsergänzung prüfen
- Verjährung beachten
Prüfung Ihrer Ansprüche
Ich prüfe, ob und in welcher Höhe Ihnen ein Pflichtteil zusteht: schnell und verlässlich.
Berechnung des Pflichtteils
Auf Basis des Nachlasswerts ermittle ich Ihren genauen Pflichtteilsanspruch.
Durchsetzung Ihrer Rechte
Ich setze Ihren Anspruch konsequent durch: außergerichtlich oder vor Gericht.
Wann ist anwaltliche Hilfe beim Pflichtteil sinnvoll?
Sie wurden im Testament übergangen
Als Kind, Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner haben Sie gesetzliche Mindestansprüche: unabhängig davon, was im Testament steht.
Die Erben verweigern Auskunft
Um Ihren Pflichtteil berechnen zu können, haben Sie ein Recht auf vollständige Auskunft über den Nachlass. Ich setze dieses Recht notfalls gerichtlich durch.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten Vermögen verschenkt
Schenkungen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod können bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden: der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Die Verjährung droht
Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren. Handeln Sie rechtzeitig, damit Ihre Ansprüche nicht unwiederbringlich verloren gehen.
Wie läuft die Beratung ab?
Erstgespräch & Analyse
Ich höre Ihre Situation an, stelle gezielte Rückfragen und gebe Ihnen eine erste Einschätzung, ob und welche Ansprüche bestehen.
Auskunftsrecht geltend machen
Ich fordere beim Erben vollständige Auskunft über den Nachlassbestand ein, notfalls auf dem Klageweg.
Pflichtteil berechnen
Auf Basis des ermittelten Nachlasswerts berechne ich Ihren genauen Anspruch, einschließlich etwaiger Schenkungen.
Durchsetzung
Zunächst versuche ich eine außergerichtliche Einigung. Scheitert diese, klage ich Ihren Anspruch konsequent ein.
Typische Fehler beim Pflichtteil
- Pflichtteilsansprüche zu spät oder gar nicht geltend machen
- Den Nachlasswert nicht selbst prüfen und auf Angaben der Erben vertrauen
- Schenkungen des Erblassers außer Acht lassen (Pflichtteilsergänzung)
- Vergleichsangebote annehmen, ohne diese rechtlich prüfen zu lassen
- Die 3-jährige Verjährungsfrist versäumen
Häufige Fragen zum Pflichtteil
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Ein Beispiel: Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und keinen Ehepartner, liegt der gesetzliche Erbteil je Kind bei einer Hälfte, der Pflichtteil also bei einem Viertel des Nachlasswerts. Wichtig: Der Pflichtteil ist kein Anteil am Nachlass selbst, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Sie werden dadurch nicht Miteigentümer der Wohnung oder Mitglied der Erbengemeinschaft.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Nur ein enger Kreis: Abkömmlinge, also Kinder und bei deren Vorversterben die Enkel, der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers, letztere allerdings nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2303 BGB). Geschwister, Nichten, Neffen und nichteheliche Partner haben keinen Pflichtteilsanspruch, auch wenn sie dem Erblasser nahestanden.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt aber nicht am Todestag, sondern erst am Schluss des Jahres, in dem Sie sowohl vom Erbfall als auch von der Verfügung erfahren haben, die Sie enterbt (§ 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon, ob Sie etwas wussten, endet der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Werden Schenkungen des Erblassers angerechnet?
Ja, über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet. Der Wert schmilzt dabei pro vollem Jahr seit der Schenkung um ein Zehntel ab: Eine Schenkung aus dem Jahr vor dem Todesfall zählt voll, eine aus dem neunten Jahr nur noch zu einem Zehntel. Bei Schenkungen an den Ehepartner beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe, dort greift die Zehnjahresgrenze also oft gar nicht.
Habe ich Anspruch auf Auskunft über den Nachlass?
Ja. Als Pflichtteilsberechtigter können Sie vom Erben ein vollständiges Verzeichnis des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB). Auf Ihr Verlangen muss dieses Verzeichnis von einem Notar aufgenommen werden, die Kosten dafür trägt der Nachlass. Ohne belastbare Zahlen lässt sich ein Pflichtteil nicht beziffern, deshalb steht die Auskunft am Anfang.
Kann mir der Pflichtteil entzogen werden?
Nur in engen Ausnahmefällen, die das Gesetz abschließend aufzählt (§ 2333 BGB), etwa bei einem Verbrechen gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen. Enttäuschung, Streit oder ein jahrelanger Kontaktabbruch genügen dafür nicht. Zudem muss der Grund im Testament konkret benannt sein.
Lassen Sie Ihren Anspruch prüfen.
Ich berate Sie persönlich und diskret und setze Ihren Pflichtteil konsequent durch.
