Häufige Fragen
Erbrecht FAQ
25 Expertenfragen zu Erbschaft, Testament, Pflichtteil und Erbengemeinschaft, beantwortet von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch.
Allgemeines Erbrecht
Das Erbrecht regelt, was nach dem Tod einer Person mit ihrem Vermögen passiert. Es bestimmt, wer erbt (gesetzliche Erbfolge), wie geerbt wird (Erbschaft, Vermächtnis) und welche Pflichten Erben haben. Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), §§ 1922 ff. Als Erbe treten Sie in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein, übernehmen also auch Schulden.
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Sie richtet sich nach Verwandtschaftsgrad und Ehestatus. Die gewillkürte Erbfolge entsteht durch Testament oder Erbvertrag, hier kann der Erblasser frei bestimmen, wer erbt. Wichtig: Auch bei einem Testament besteht für nahe Angehörige ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch.
Mehr erfahrenDie Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (bei Erblassern im Ausland: 6 Monate). Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht oder notariell erklärt werden. Nehmen Sie keine Handlungen vor, die als Annahme gewertet werden könnten. Im Zweifel sollten Sie sofort einen Erbrechtsanwalt kontaktieren.
Mehr erfahrenOhne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB. Erben erster Ordnung sind Kinder und Nachkommen, dann Eltern und Geschwister (zweite Ordnung), dann Großeltern (dritte Ordnung). Ehepartner erben neben den Kindern in der Regel ¼ bis ½ des Nachlasses, abhängig vom Güterstand. Gibt es keinerlei Verwandte, fällt das Erbe an den Staat.
Der Erbschein ist ein amtliches Dokument des Nachlassgerichts, das Ihre Erbenstellung nachweist. Sie benötigen ihn bei Banken, Grundbuchämtern und Behörden. Bei einem notariellen Testament mit Eröffnungsprotokoll kann dieser oft ersetzt werden. Die Beantragung ist kostenpflichtig und richtet sich nach dem Nachlasswert.
Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder (und deren Nachkommen, wenn das Kind verstorben ist), Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner sowie Eltern des Erblassers (wenn keine Kinder vorhanden sind). Geschwister, Nichten, Neffen oder andere Verwandte haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Mehr erfahrenDer Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und einen Ehepartner, würde jedes Kind gesetzlich ¼ erben. Der Pflichtteil beträgt dann ⅛ des Gesamtnachlasses. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben, kein Anteil am Nachlass selbst.
Mehr erfahrenDer Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung erfahren haben (§ 2332 BGB). Stellen Sie zunächst einen Auskunftsanspruch, um den Nachlasswert zu ermitteln.
Mehr erfahrenJa, aber nur in extremen Ausnahmefällen gemäß §§ 2333–2335 BGB: z. B. schwere Straftaten gegen den Erblasser, versuchter Mord, Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Der Entzug muss im Testament ausdrücklich erklärt und der Grund benannt sein. Die Hürden sind sehr hoch.
Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, können diese den Pflichtteil erhöhen. Schenkungen werden bis zu 10 Jahre rückwirkend berücksichtigt, wobei der Wert jährlich um 10 % abnimmt (sogenannte Pro-Rata-Abschmelzung). Schenkungen an Ehepartner werden immer voll berücksichtigt.
Mehr erfahrenTestament & Erbvertrag
Es gibt drei gültige Testamentsformen: (1) Eigenhändiges Testament: vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben. (2) Notarielles Testament: vor einem Notar errichtet. (3) Gemeinschaftliches Testament (Berliner Testament): nur für Ehepartner. Am PC geschriebene Testamente ohne Notar sind ungültig.
Mehr erfahrenJa. Anfechtungsgründe sind: Irrtum des Erblassers über Inhalt oder Beweggrund, Drohung oder Täuschung bei der Testamentserrichtung. Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrunds. Die Anfechtung muss beim Nachlassgericht erklärt werden.
Mehr erfahrenDas Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Erst nach dem Tod des zweiten Partners erben die gemeinsamen Kinder. Vorteil: Der überlebende Partner ist abgesichert. Nachteil: Kinder können Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Ein Erbvertrag wird notariell zwischen dem Erblasser und mindestens einer weiteren Person geschlossen und ist bindend, anders als ein Testament, das jederzeit widerrufen werden kann. Einmal abgeschlossen, kann er nur einvernehmlich aufgehoben werden.
Ein Testament ist unwirksam, wenn es nicht handschriftlich oder notariell errichtet wurde, der Erblasser testierunfähig war (z. B. Demenz), es unter Zwang oder Täuschung entstanden ist oder Formvorschriften nicht eingehalten wurden.
Mehr erfahrenErbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen gemeinsam erben. Sie sind gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses (Gesamthandseigentum) und können nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, notfalls per Klage.
Mehr erfahrenDie Auflösung erfolgt durch Erbauseinandersetzung: einvernehmlich durch Teilungsvereinbarung oder gerichtlich. Bei Immobilien ist oft eine Teilungsversteigerung notwendig, wenn keine Einigung erzielt wird. Frühzeitige anwaltliche Hilfe vermeidet kostspielige Gerichtsverfahren.
Mehr erfahrenSie können Klage auf Auseinandersetzung beim zuständigen Gericht erheben. Bei Immobilien besteht die Möglichkeit der Teilungsversteigerung (§ 753 BGB). Oft lässt sich durch außergerichtliche Verhandlung eine Lösung erzielen, bevor ein teures Gerichtsverfahren nötig wird.
Mehr erfahrenJa. Als Miterbe haften Sie grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten, zunächst mit dem Nachlass, nach Auseinandersetzung auch mit dem Privatvermögen. Sie können die Haftung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz beschränken.
Immobilien & Erbschaft
Ein geerbtes Haus geht automatisch auf die Erben über. Sie müssen das Grundbuch berichtigen lassen (binnen 2 Jahren kostenfrei möglich). Möglichkeiten: selbst einziehen, vermieten oder verkaufen. Bei einer Erbengemeinschaft müssen alle Miterben zustimmen. Erbschaftsteuer kann anfallen.
Mehr erfahrenDas hängt vom Wert des Erbes und Ihrer Beziehung zum Erblasser ab. Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Geschwister/andere 20.000 €. Darüber hinaus gilt je nach Steuerklasse ein Steuersatz von 7–50 %. Das selbst genutzte Familienheim kann unter Voraussetzungen steuerfrei sein.
Nein, nicht ohne Zustimmung aller Miterben. Das Haus gehört der gesamten Erbengemeinschaft. Ohne Einigung bleibt nur die Teilungsversteigerung, oft unter Marktwert. Anwaltliche Beratung hilft, die bestmögliche Lösung zu finden.
Mehr erfahrenAnwalt & Kosten
So früh wie möglich, insbesondere wenn Sie enterbt wurden, ein Testament angefochten werden soll, eine Erbengemeinschaft sich nicht einigt, Sie ein Erbe ausschlagen wollen, der Nachlass Schulden enthält oder Sie Immobilien geerbt haben. Frühzeitige Beratung verhindert teure Fehler und Fristversäumnisse.
Mehr erfahrenDie Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert. Für eine Erstberatung können pauschal bis zu 190 € zzgl. MwSt. berechnet werden. Viele Mandate werden auf Stundenbasis oder per Pauschalhonorar abgerechnet.
Mehr erfahrenJa. Rechtsanwalt Christian Kopitzsch berät und vertritt Mandanten bundesweit, persönlich in Berlin sowie telefonisch und per Videokonferenz. Da das Erbrecht bundesweit einheitlich gilt, ist eine ortsunabhängige Beratung problemlos möglich.
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Jeder Erbfall ist individuell. Ich beantworte Ihre persönliche Frage in einem kostenlosen Erstgespräch.
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