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Erbrecht · Teilungsversteigerung

Teilungsversteigerung – Immobilie in der Erbengemeinschaft

Wenn sich eine Erbengemeinschaft nicht über eine geerbte Immobilie einigt, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beantragen. Sie wandelt die unteilbare Immobilie in einen teilbaren Geldbetrag um – notfalls gegen den Willen der anderen.

Die Teilungsversteigerung ist ein scharfes Schwert, birgt aber Risiken: Oft wird unter Marktwert verkauft. Ich prüfe, ob sie der richtige Weg ist – oder ob eine bessere Lösung möglich ist.

Lage einschätzen lassen

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung beantragen (§ 180 ZVG).
  • Sie löst die Erbengemeinschaft an der Immobilie auf.
  • Aus der Immobilie wird ein teilbarer Versteigerungserlös.
  • Risiko: Verkauf häufig unter dem Verkehrswert.

Wann kommt die Teilungsversteigerung infrage?

Keine Einigung möglich

Ein Miterbe blockiert Verkauf oder Übernahme. Über die Teilungsversteigerung lässt sich die Auseinandersetzung trotzdem erzwingen.

Druckmittel in Verhandlungen

Schon der Antrag erhöht oft die Einigungsbereitschaft. Nicht selten wird vorher doch noch eine außergerichtliche Lösung gefunden.

Letztes Mittel

Weil der Erlös häufig unter dem Marktwert liegt, ist die Versteigerung meist die schlechtere wirtschaftliche Lösung – aber manchmal die einzige.

Bessere Alternativen prüfen

  • Einvernehmlicher Verkauf am Markt – meist deutlich höherer Erlös.
  • Übernahme durch einen Miterben gegen Ausgleichszahlung.
  • Verkauf des eigenen Erbteils, um die Gemeinschaft zu verlassen.
  • Außergerichtliche Auseinandersetzung mit anwaltlicher Vermittlung.

Risiken der Teilungsversteigerung

  • Der Versteigerungserlös liegt oft unter dem Verkehrswert.
  • Das Verfahren dauert und verursacht Kosten.
  • Der Erlös wird erst verteilt, wenn sich die Erben über die Aufteilung einigen.
  • Auch der Antragsteller trägt das Risiko eines niedrigen Gebots.

Häufige Fragen zur Teilungsversteigerung

Was ist eine Teilungsversteigerung?

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem eine nicht teilbare Immobilie aus dem Nachlass versteigert wird, um sie in einen teilbaren Geldbetrag umzuwandeln. Jeder Miterbe kann sie nach § 180 ZVG beantragen, um die Erbengemeinschaft aufzulösen.

Kann ein einzelner Miterbe die Versteigerung erzwingen?

Ja. Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung beantragen – die Zustimmung der anderen ist nicht erforderlich. Das macht sie zu einem wirksamen Druckmittel, wenn eine Einigung blockiert wird.

Bekomme ich bei der Versteigerung den vollen Wert?

Häufig nicht. Versteigerungserlöse liegen oft unter dem Verkehrswert, da der Bieterkreis begrenzt ist. Ein freihändiger Verkauf am Markt bringt in der Regel mehr – wenn sich die Erben einigen.

Was passiert mit dem Erlös?

Der Erlös fließt nicht automatisch an die Erben. Erst wenn sich die Erbengemeinschaft auf einen Teilungsplan einigt, wird ausgezahlt. Andernfalls wird der Betrag beim Gericht hinterlegt.

Streit um eine geerbte Immobilie?

Ich prüfe, ob die Teilungsversteigerung sinnvoll ist – und hole für Sie die wirtschaftlich beste Lösung heraus.

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