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Erbrecht · Enterbung

Enterbung: Pflichtteil, Wirkung & Grenzen

Wer im Testament übergangen wird, ist enterbt, erbt also nichts. Doch enterbt heißt nicht rechtlos: Nahe Angehörige behalten in der Regel ihren Pflichtteil. Ein vollständiger Entzug ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich.

Ob Sie selbst enterbt wurden oder eine Enterbung rechtssicher gestalten wollen, ich prüfe Wirkung, Ansprüche und Spielräume in Ihrem Fall.

Situation prüfen lassen

Das Wichtigste in Kürze

  • Enterbung erfolgt durch Testament oder Erbvertrag.
  • Kinder, Ehegatte und ggf. Eltern behalten trotzdem den Pflichtteil.
  • Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (Geldanspruch).
  • Ein vollständiger Pflichtteilsentzug ist nur bei schweren Verfehlungen möglich.

Enterbt, was bedeutet das?

Enterbung mit Pflichtteil

Im Regelfall können Sie unliebsame Angehörige zwar als Erben ausschließen, der Pflichtteil bleibt aber bestehen. Pflichtteilsberechtigte erhalten dann einen Geldanspruch gegen die Erben: nicht den Nachlassgegenstand selbst.

Vollständiger Pflichtteilsentzug

Nur in engen Ausnahmefällen (§§ 2333 ff. BGB) kann auch der Pflichtteil entzogen werden: etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige. Der Grund muss im Testament konkret benannt werden. Die Hürden sind sehr hoch.

Pflichtteil reduzieren statt entziehen

Wer den Pflichtteil legal verringern will, hat andere Wege: lebzeitige Schenkungen (unter Beachtung der 10-Jahres-Frist), Pflichtteilsverzichtsverträge oder geschickte Gestaltung. Hier lohnt sich frühzeitige Beratung.

Häufige Irrtümer

  • „Wer enterbt ist, bekommt nichts“, falsch: der Pflichtteil bleibt meist bestehen.
  • Eine Enterbung im Testament entzieht nicht automatisch den Pflichtteil.
  • Schenkungen kurz vor dem Tod können den Pflichtteil sogar erhöhen.
  • Ohne konkrete Begründung scheitert ein Pflichtteilsentzug vor Gericht.
Rechtsanwalt Christian Kopitzsch, Erbrecht Berlin

Geprüft von Rechtsanwalt Christian Kopitzsch

Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin, über 18 Jahre Erfahrung.

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Häufige Fragen zur Enterbung

Bekomme ich trotz Enterbung etwas?

In der Regel ja: Als pflichtteilsberechtigter naher Angehöriger (Kind, Ehegatte, ggf. Eltern) steht Ihnen der Pflichtteil zu, ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann auch dieser entzogen werden.

Wie kann man jemanden wirksam enterben?

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag, in dem die Person ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Wichtig: Das schließt den Pflichtteil nicht automatisch aus, dafür sind besondere, gesetzlich geregelte Gründe nötig.

Kann der Pflichtteil ganz entzogen werden?

Nur in extremen Ausnahmefällen nach §§ 2333 ff. BGB, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige. Der Entziehungsgrund muss im Testament konkret benannt werden und im Streitfall bewiesen werden.

Wie kann ich den Pflichtteil legal reduzieren?

Möglich sind unter anderem lebzeitige Schenkungen (mit Blick auf die 10-Jahres-Frist der Pflichtteilsergänzung), notarielle Pflichtteilsverzichtsverträge oder eine durchdachte Nachlassgestaltung. Das sollte rechtzeitig anwaltlich geplant werden.

Muss ich eine Enterbung begründen?

Für die Enterbung selbst nicht. Sie können in Ihrem Testament frei bestimmen, wer erben soll, und müssen niemandem erklären, warum jemand nicht bedacht wird. Etwas anderes gilt für die Entziehung des Pflichtteils: Dort muss der Grund im Testament konkret benannt sein (§ 2336 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Enterbung und Pflichtteilsentziehung?

Enterbung heißt nur, dass jemand nicht Erbe wird. Der Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Die Pflichtteilsentziehung geht weiter und nimmt auch diesen Geldanspruch, ist aber nur in den eng gefassten Fällen des § 2333 BGB möglich, etwa bei einem Verbrechen gegen den Erblasser.

Kann jemand freiwillig auf den Pflichtteil verzichten?

Ja, über einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem (§ 2346 BGB). Er muss notariell beurkundet werden (§ 2348 BGB) und wird in der Praxis oft gegen eine Abfindung geschlossen. Das ist der einzige rechtssichere Weg, den Pflichtteil dauerhaft aus der Welt zu schaffen.

Wirkt die Enterbung auch gegenüber den Enkeln?

In der Regel ja, solange das enterbte Kind noch lebt. Entferntere Abkömmlinge sind nur pflichtteilsberechtigt, soweit sie nicht durch einen näheren Abkömmling ausgeschlossen werden (§ 2309 BGB). Der Enkel rückt also nicht automatisch nach, nur weil sein Elternteil enterbt wurde. Anders liegt es, wenn das Kind vorverstorben ist.

Enterbt oder Enterbung planen?

Ich sage Ihnen klar, welche Ansprüche bestehen oder wie sich eine Enterbung rechtssicher gestalten lässt.

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